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Wie sich die Besteuerung von ETFs ab 2018 ändert

10. Januar 2017 By Dr. Jürgen Nawatzki 4 Kommentare

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Besteuerung von ETFs

Die Besteuerung von ETFs ändert sich im kommenden Jahr. Bisher wurden ihren Index physisch replizierende und synthetische ETFs steuerlich unterschiedlich behandelt. Das ändert sich nun.

Bisher galt für die Besteuerung von ETFs:

Grundsätzlich fällt auf Erträge thesaurierender (Erträge einbehaltender) sowie ausschüttender Fonds Abgeltungssteuer an.

Allerdings war bisher entscheidend, wann der Fonds die Einnahmen als erwirtschaftet verbucht.

Dadurch bedingt ergaben sich unterschiedliche Zeitpunkte, zu denen die Steuer fällig war.

Diese Regelung gilt auch noch in 2017.

Bei aussschüttenden Fonds erzielten Anleger ihr steuerpflichtiges Einkommen am jeweiligen Auszahlungstag und die Abgeltungssteuer wird sofort einbehalten.

Dagegen verbucht ein thesaurierender Fonds seine Erträge erst am Ende des Geschäftsjahres als steuerlich zugeflossen.

Im Finanzjargon heißen diese Erträge auch „ausschüttungsgleiche Erträge„, von denen Abgeltungssteuer, Soli und ggfs. Kirchensteuer direkt einbehalten werden.

Nur ein Freistellungsauftrag kann verhindern, dass die Abgeltungssteuer bis zur Höhe des Sparerfreibetrages von 801 (alleinstehend) bzw. 1.602 (Ehepaare) automatisch an das Finanzamt abgeführt wird.

Dabei gelten bei thesaurierenden Fonds, die im Ausland aufgelegt sind, einige Besonderheiten.

Was für ausländische thesaurierende Fonds gilt

Ausländische thesaurierende Fonds sind nicht dazu verpflichtet, die Abgeltungssteuer einzubehalten und an das deutsche Finanzamt abzuführen.

Der Freistellungsauftrag ist auf diese Kapitalerträge somit nicht anwendbar.

Als Anleger musst du jedes Jahr in deiner Einkommensteuererklärung die Dividendenerträge, genauer die sogenannten ausschüttungsgleichen Erträge, in der Anlage KAP angeben.

Sie unterliegen der Abgeltungssteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Am Ende des Jahres erhältst du von deiner Depotbank eine Jahressteuerbescheinigung, der du entnehmen kannst, welche Erträge angefallen sind und wo in der Anlage KAP diese eingetragen werden müssen.

Auch die Quellensteuer muss beachtet werden

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Neben der Abgeltungssteuer, die beim Sparer abgezogen wird, fällt auch die sogenannte Quellensteuer auf die Dividenden an.

Sie wird in dem Staat, in dem das die Dividende auszahlende Unternehmen sitzt, direkt an die Steuerbehörde abgeführt.

Der Fonds erhält lediglich die Nettodividende ausgezahlt, zuzüglich eines etwaigen Erstattungsanspruchs.

Beispielsweise wird bei einem in Deutschland aufgelegten Fonds, der den Euro Stoxx 50 nachbildet, Quellensteuer nach Belgien abgeführt, weil die Aktie des belgischen Bierbrauers Anheuser Busch im Euro Stoxx 50 vertreten ist.

Oft lässt sich die Quellensteuer auf die Abgeltungssteuer anrechnen.

Auch diesen anrechenbaren Betrag weist dir deine Onlinebank bzw. dein Broker in der Jahressteuerbescheinigung aus.

Du solltest den Betrag ebenfalls in der Anlage KAP angeben.

Doppelte Besteuerung zu vermeiden

Als Inhaber thesaurierender Auslandsfonds musst du noch auf eine weitere Besonderheit achten – und zwar dann, wenn du deine Fondsanteile verkaufen willst.

Dann fällt nämlich wieder Abgeltungssteuer an.

Die Steuer wird sowohl für Erträge aus dem Wertzuwachs aufgrund von Kurssteigerungen als auch durch wiederangelegte Erträge einbehalten.

Die inländische Depotbank führt beim Verkauf die Abgeltungssteuer an den Fiskus ab.

Das macht die Depotbank auch dann, wenn du als Anleger bereits Jahr für Jahr die thesaurierten Zins- und Dividendenerträge in deiner Steuererklärung angegeben hast.

Wenn du den Fonds über viele Jahre gehalten hast, kann dies beim Verkauf zu hohen Steuerabzügen führen.

Und zwar auch auf die Gewinne, die du bereits versteuert hast!

Um das zu vermeiden, musst du als Anleger in der Steuererklärung des Verkaufsjahres diese überhöhten Abzüge zurückfordern und nachweisen, dass du in den Vorjahren die laufenden Erträge bereits versteuert hast.

Für diesen Fall solltest du sicherheitshalber die Jahressteuerbescheinigungen und Anlagen KAP über längere Zeit aufbewahren.

Vorteil synthetisch-thesaurierende ETFs

Bislang hatten synthetisch-thesaurierende ETFs einen Steuervorteil gegenüber physisch-thesaurierenden Indexfonds.

Weil in der synthetischen Indexkopie keine ausschüttungsgleichen Erträge ausgewiesen waren, mussten Anleger zwischendurch nichts versteuern und sich damit auch nicht um die Steuerdokumentation kümmern.

Mit der Novelle des Investmentsteuergesetzes möchte der Gesetzgeber diese Ungleichheit aufheben.

Ab dem kommenden Jahr ändert sich die Besteuerung von ETFs

Im Juli des vergangenen Jahres hat der Gesetzgeber nun eine Reform des Investmentsteuergesetzes verabschiedet, die 2018 in Kraft tritt.

Das Ziel war dabei unter anderem, alle Investmentfonds ab 2018 steuerlich gleich zu behandeln.

Dadurch fällt der Vorteil in Bezug auf eine Steuerstundung bei synthetischen ETFs demnächst weg.

Künftig werden Fonds mit einer Pauschale besteuert

Die Besteuerung von ETFs ändert sich also und wird durch die Besteurung mit einer Pauschale ersetzt.

Diese Pauschale hängt dabei von zwei Faktoren ab:

  • Einmal von der tatsächlichen Wertsteigerung des Fonds und
  • vom sogenannten Basiszins.

Den Basiszins legt das Finanzministerium jedes Jahr neu fest.

Er soll dabei die Mindestverzinsung am Markt abbilden.

Diese Pauschale mindert sich bei Aktienfonds um 30 Prozent.

Und bei Fonds, die Dividenden ausschütten, werden diese bei der Pauschale angerechnet.

Der Fiskus behält dann die Abgeltungssteuer auf diese Pauschale direkt ein.

Das gilt für alle Fälle, in denen der Anleger keinen Freistellungsauftrag gestellt oder bereits die 801 EUR Freibetrag (Ehepaare 1.602 EUR) ausgeschöpft haben.

Und bei einem Verkauf der Fonds wird die Abgeltungssteuer, die bereits auf die Pauschale bezahlte wurde, automatisch verrechnet.

Noch nicht eindeutig fest steht, ob auch synthetisch-thesaurierende ETFs künftig von einer verminderten Pauschale profitieren können.

Denn noch ist nicht klar, ob sie nach dem Verständnis des Investmentsteuergesetzes als Aktienfonds eingestuft werden.

Fazit

Die Steuermaterie ist kompliziert.

Vor allem in Deutschland, in dem es das Gros an Steuergesetzen weltweit gibt.

Es bleibt anzuwarten, ob die steuerliche Handhabung von ETFs demnächst für Anleger einfacher wird, wenn die Änderung der Besteuerung von ETFs in Kraft tritt.

Auf jeden Fall wird sie gerechter, da der bisherige Vorteil synthetisch-thesaurierender ETFs in Zukunft wegfällt.

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Kategorie: Aktuelle Beiträge, Geldanlage Stichworte: Besteuerung von Investmentfonds, Investmentsteuergesetz

Dr. Jürgen Nawatzki

Finanzblogger und Internetunternehmer.

Er bloggt auf ETF-Blog.com über Geldanlage und Altersvorsorge mit börsengehandelten Indexfonds (ETFs) insbesondere für Millennials.

Seine Mission:

Millennials vor Altersarmut zu bewahren.

Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. Dr. Jürgen Nawatzki meint

    10. Januar 2017 um 11:39

    Da ich kein Steuerberater bin, sondern auch nicht viel mehr über die Reform des Investmentsteuergesetzes weiß, als ich in dem Artikel geschrieben habe, werde ich die Kommentare meiner Leser weder kommentieren noch auf Fragen eingehen. Ich bin sicherlich kein Steuerexperte in Sachen ETFs.

    Herzliche Grüße

    Jürgen

    Antworten
  2. markus meint

    10. Januar 2017 um 10:06

    Okay, das war jetzt schwere Kost.
    Einen Großteil der Probleme lässt sich aber vermeiden, wenn man inländische ETFs kauft. Damit hat man die komplizierte steuerliche Behandlung ausländischer Fonds umschifft. DEKA oder Comstage zum Beispiel. Das wird nicht alle Probleme lösen. Beispielsweise, wer über ETF Zugriff auf exotische Länder wie Vietnam haben will. Für die meisten jedoch, die einfach nur mainstream Indizes wie Dax oder den MSCI-World im Depot haben wollen, ist das eine bequeme Lösung
    Markus ( https://der-5-minuten-blog.de )

    Antworten
  3. Andreas meint

    10. Januar 2017 um 10:02

    Hallo Herr Dr. Nawatzki,
    DANKE schon mal soweit für Ihre Erklärung. Alles zur ETF Besteuerung 2018 habe ich zwar noch nicht verstanden, aber es wird besser!

    Ich persönlich halte Anteile am Comstage ETF110 (MSCI World, thesaurierend, Luxemburg).
    Wenn ich es richtig verstanden habe, wird sich hier die Besteuerung dann auch ändern.

    Was mir noch schleierhaft ist:
    Angenommen mein ETF steigt 2018 um 10%, dann weise ich das in der KAP aus und merke mir den Gewinn quasi vor.
    Was aber passiert, wenn der ETF 2019 dann 30% verliert?
    Bekomme ich dann eine Art Gutschrift?

    Danke für Ihre Antwort!
    Grüße
    Andreas

    Antworten
  4. Pimaldaumen meint

    10. Januar 2017 um 9:50

    Hm? Bekomme ich dann ab 2018 auch automatisch eine Steuergutschrift, wenn es crasht, der Wert sich halbiert, ich aber gar nicht verkaufe?

    Antworten

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Dr. Jürgen Nawatzki war früher Finanzberater bei MLP und ist heute Blogger und Internetunternehmer.

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